Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 05.06.2012 - 12 U 42/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 233 ZPO; § 520 Abs. 2 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vesäumung der Berufungsbegründungsfrist; Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenständigen Kontrolle von Fristen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vesäumung der Berufungsbegründungsfrist; Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenständigen Kontrolle von Fristen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vesäumung der Berufungsbegründungsfrist; Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenständigen Kontrolle von Fristen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis des Anwalts trotz Vorlage der Akte zur Fristenkontrolle
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 15.03.2012 - 5 O 814/11
- OLG Oldenburg, 05.06.2012 - 12 U 42/12
- BGH, 20.12.2012 - III ZB 47/12
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen
Auszug aus OLG Oldenburg, 05.06.2012 - 12 U 42/12
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die - nach eigenem Vorbringen - unterlassene Anweisung des Prozessbevollmächtigten an sein Büropersonal, eine Vorfrist zur Berufungsbegründung einzutragen, als Ursache für die Fristversäumung in Frage kommt und womöglich davon auszugehen ist, dass in seinem Büro Vorfristen nicht vermerkt werden (vgl. BGH NJW 2000, 365;… Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. § 233 Rn. 23 "Büropersonal und -organisation). - BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00
Einzelanweisung an eine erfahrene Bürokraft; Büroorganisation hinsichtlich …
Auszug aus OLG Oldenburg, 05.06.2012 - 12 U 42/12
Zwar trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden, wenn er eine im Umgang mit Fristsachen erfahrene und erprobte Bürokraft anweist, eine Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender einzutragen, und diese die Frist aufgrund eines erstmaligen Versehens unrichtig oder gar nicht einträgt (BGH MDR 2001, 530). - BGH, 12.12.2007 - XII ZB 69/07
Umfang der Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Prüfung des Fristablaufs und …
Auszug aus OLG Oldenburg, 05.06.2012 - 12 U 42/12
Es kann auch dahingestellt bleiben, dass von einem Anwalt grundsätzlich nicht verlangt werden kann, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm eine Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (BGH MDR 2008, 331;… Zöller/Greger a.a.O.;… Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl. § 233 Rn. 60 (im Erscheinen)).
- BGH, 20.12.2012 - III ZB 47/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristenkontrolle des Rechtsanwalts; Inhalt …
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2012 - 12 U 42/12 - wird als unzulässig verworfen. - OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2013 - 1 B 14.12
Berufung; Begründungsfrist; versäumt; keine rechtzeitige Wiedervorlage; …
Schon weil es sich hier in Bezug auf die zu wahrende Begründungsfrist für die dortige Büroangestellte W. nicht um einen Regel- oder Routinefall handelte, was dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers aufgrund der in der eidesstattlichen Versicherung vom 1. Oktober 2012 geschilderten Unterredung über Fristverlängerungen bei Berufungsverfahren "in Verwaltungssachen" auch hätte bewusst sein müssen, kann der vom Klägervertreter zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2012 - 12 U 42/12 - (…juris Rn. 3), wonach den Rechtsanwalt im Regelfall kein Verschulden trifft, wenn er eine im Umgang mit Fristsachen erfahrene und erprobte Bürokraft anweist, eine Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender einzutragen, und diese die Frist aufgrund eines erstmaligen Versehens unrichtig oder nicht vermerkt, keine andere Beurteilung rechtfertigen.